Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach Paragraf 14a ENWG.
Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors ist ein wichtiger Baustein der Energiewende. Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden in Deutschland installiert. Der höhere Leistungsbezug solcher Verbraucher sowie der oft zeitgleiche Einsatz stellt die Stromverteilnetze allerdings vor große Herausforderungen.
Um den notwendigen Ausbau nicht zu verzögern sowie die Netzstabilität zu gewährleisten, wurde der Umgang mit sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ in Paragraf 14a EnWG überarbeitet und neu geregelt. Die Neufassung des Paragrafen 14a EnWG beziehungsweise die dahinterliegenden Beschlüsse der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurden Ende November 2023 veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Alle wichtigen Informationen rund um die Neuregelungen haben wir für Sie zusammengefasst.
Das Wichtigste im Überblick.
- Der Netzbetreiber kann im Falle einer Netzüberlastung den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, private Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher (Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024) zeitweise auf bis zu 4,2 Kilowatt dimmen.
- Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen stehen somit immer eine Mindestleistung zur Verfügung. Der Haushaltsstrom ist von den Regelungen nicht betroffen.
- Die Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen sind verpflichtet, die Steuerbarkeit der Anlagen sicherzustellen.
- Im Gegenzug darf der Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen aufgrund von Netzüberlastung durch den Netzbetreiber nicht mehr abgelehnt oder verzögert werden.
- Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen profitieren von einer Netzentgeltreduzierung, die über die Stromrechnung abgerechnet wird.
- Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen beziehungsweise Bestandsschutz.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Sinne des Paragrafen 14a EnWG zählen:
- Private Ladepunkte für Elektromobile wie zum Beispiel Wallboxen
- Wärmepumpen, inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie zum Beispiel Heizstäben
- Anlagen zur Raumkühlung wie etwa Klimaanlagen
- Stromspeicher mit Netzentnahme mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt und Anschluss in der Niederspannung.
Was bedeutet Steuerung durch den Netzbetreiber?
Der Netzbetreiber kann im Falle einer Netzüberlastung den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Sinne des Paragrafen 14a EnWG zeitweise auf bis zu 4,2 Kilowatt dimmen. Wärmepumpen, Wallboxen und andere steuerbare Verbraucher können also weiter betrieben werden, nur eben mit reduzierter Leistung. Der Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Welche Pflichten bestehen bei der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?
Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (im Sinne des Paragrafen 14a EnWG), die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, sind von den neuen Regelungen betroffen. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden und die Steuerbarkeit der Anlagen sicherzustellen.
Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt in der Regel über den Elektroinstallateur im Online-Kundenportal des Netzbetreibers. Für die Steuerbarkeit wird grundsätzlich ein intelligentes Messsystem und eine damit verbundene Steuereinrichtung (Steuerbox) benötigt.
Der Einbau der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen wird beim zuständigen Netz- oder Messstellenbetreiber beauftragt. Die Kosten tragen Betreiberinnen und Betreiber. Ein separater Zähler, der den Verbrauch von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen getrennt vom Haushaltsstrombedarf misst, ist nicht mehr notwendig.
Welche Vorteile haben Betreiberinnen und Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen darf der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aufgrund von Netzüberlastung nicht mehr durch den Netzbetreiber abgelehnt oder verzögert werden. Somit steht dem Einbau einer Wärmepumpe oder einer Wallbox nichts mehr entgegen. Betreiberinnen und Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten zudem eine Netzentgeltreduzierung.
Im ersten Schritt können Sie zwischen zwei Modulen wählen.
Modul 1:
Pauschale Netzentgeltreduzierung
- Gilt bei gemeinsamer Messung über einen Zähler oder bei getrennter Messung über einen zweiten, separaten Zähler
- Die pauschale Netzentgeltreduzierung beträgt je nach Netzbetreiber zwischen 110-190 EUR brutto pro Jahr (Bundesnetzagentur)
Modul 1 wird als Standard-Modul hinterlegt, sofern der Anlagenbetreiber keine Modulwahl getroffen hat.
Modul 2:
Prozentuale Netzentgeltreduzierung
- Gilt ausschließlich bei getrennter Messung über einen zweiten, separaten Zähler sowie nur für Zählpunkte ohne registrierte Leistungsmessung
- Der Arbeitspreis (Netzentgelte) wird in Modul 2 um 60% reduziert. Ein Grundpreis (Netzentgelte) wird nicht erhoben
Modul 2 muss ausdrücklich als Alternative zu Modul 1 gewählt werden.
Modul 3 ab 2025
Ab 2025 können sich Betreiberinnen und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Modul 1 gewählt haben, zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt (Modul 3) entscheiden. Hierbei legt der Netzbetreiber unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dadurch angeregt werden, ihren Verbrauch in Zeiten mit niedrigem Entgelt und damit niedriger Netzauslastung zu verschieben.
Wie erfolgt die Abrechnung der Netzentgeltreduzierung?
Die netzorientierte Steuerung wird zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbart. Die Abrechnung der Netzentgeltreduzierung erfolgt allerdings über den Stromlieferanten bzw. die Stromabrechnung. Die Informationen zur Netzentgeltreduzierung werden dabei im Rahmen der Marktkommunikation automatisch vom Netzbetreiber an den Stromlieferanten übermittelt.
Welche Regelungen gelten für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden?
Bestandsanlagen, für die bereits eine Vereinbarung zur Steuerung besteht
- Für solche Anlagen wurden Übergangsregelungen beschlossen. Die alten Regelungen gelten noch bis Ende 2028. Danach greifen die neuen Regelungen nach Paragraf 14a EnWG. Ein frühzeitiger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist möglich.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung
- Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen sind nicht verpflichtet, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Allerdings besteht eine freiwillige Teilnahmemöglichkeit. Dafür müssen die Anlagen ggf. entsprechend der neuen Regelungen ertüchtigt werden.
Nachtspeicherheizungen
- Nachtspeicherheizungen sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Bestehende Vereinbarung gelten weiterhin.
Wie setzt Energie Brandenburg die neuen Regelungen um?
Sie haben Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über die Elektrofirma, die Ihre Anlage in Betrieb nimmt, erfolgreich beim Netzbetreiber angemeldet? Dann brauchen Sie nichts weiter zu tun, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren. Wir verrechnen die Netzentgeltreduzierung in Ihrer Stromabrechnung.
Aufgrund der Kurzfristigkeit – die neuen Regelungen wurden erst Ende November 2023 veröffentlicht – und der Komplexität sind die Netzbetreiber, aber auch wir als Stromlieferant, aktuell mit der Umsetzung der neuen Regelungen aus § 14a EnWG beschäftigt.
Die Implementierung der notwendigen Marktprozesse sowie die Berücksichtigung der neuen Regelungen in unseren Stromtarifen und Rechnungsformularen erfolgt im Laufe des Jahres 2024. Die Netzentgeltreduzierung werden wir rückwirkend zum 1. Januar 2024 umsetzen, sodass unseren Kundinnen und Kunden kein Nachteil entsteht. Wir danken für Ihr Verständnis.